Maximilian Stark (mail@dakror.de), SS2019
Stand: 23.07.2019
Cyber-Kriminalität
- Schwachstellen blitzschnell gefunden
- Verteidigung langsam / gar kein Schutz
Rechtsstruktur im 21. Jahrhundert
- Völkerrecht
- UN
- Konvention
- World Intellectual Property Organisation (WIPO)
- Internationaler Gerichtshof
- EU-Recht
- Verordnung (Regulation)
- verbindlich
- unmittelbar
- Bananenverordnung, DSGVO
- Richtlinie (Directive)
- Muss in nationales Recht umgesetzt werden
- Gestaltungsspielraum
- EuGH
- Gericht der EU
- Deutsches Recht
- Verfassungsrecht
- .
- Zivilrecht
-
- GmbHG
- (ZPO)
- Gerichte
- BVerfG
- BGH
- OLG
- LG / AG
- Strafrecht
- StGB
- BtMG
- (StPO)
- Gerichte
- BVerfG
- BGH
- OLG
- LG / AG
- Öffentliches Recht
- BBauG
- TMG
- (VerwGO)
- Gerichte
- BVerfG
- BVerw.G
- OVG/VerwG Hof
- VerwG
Aufbau der EU
- Europäisches Parlament: 751 Abgeordnete
- Europäische Kommission
- Eigene Beamte
- Von Regierungen bestimmt
- Von Parlament bestätigt
- Rat der EU:
- Alle 28 Regierungschefs
- Oberstes Entscheidungsgremium
Entwicklung der EU
- 1951: Montanunion
- 1957: Römische Verträge (EWG)
- 1992: Vertrag von Maastricht (EG)
- 2007: Vertrag von Lissabon (EU)
Europäisches / Romanisches Recht <-> Anglo-amerikanisches Recht
- Code Civil <-> Case Law
- Bedingte <-> Große Vertragsfreiheit
- Gesetz bildet Rahmen <-> Gesetze nur punktuell
- Kurze <-> Umfangreiche Verträge
- Parteien, Ware/Leistung, Preis und Zeitpunkt <-> Präambel und Ausschluss von mögl. Rechtsverhältnissen
Projektmanagement
- Manager werden bei Scheitern gefeuert
- CHAOS-Studie
- Projekte Typ 1: erfolgreich
- Typ 2: teilweise erfolgreich
- Typ 3: nicht erfolgreich
- jährlich seit 1994
- Nur leichte Verbesserung in Richtung Typ 1
Juristisches Projektmanagement
- Projekt-/Vertrags-Vorbereitung
- Welche Verpflichtungen
- Leistung unter welchen vertraglichen Regelungen
- Schwachstellen
- keine Geheimhaltungsvereinbarung
- Oftmals nicht spezifisch oder durchdacht genug
- Zu weit reichender Letter of Intent
- Unzutreffende Vertragstypen
- Nicht rechtskonforme Vertragsbedingungen
- Projekt-/Vertrags-Verhandlung
- Welche Regelungen Pflicht in Verträgen
- Welche Regelungen möglich in AGB
- Schwachstellen
- Unvollständige Kommunikation
- Keine Gesprächsprotokolle
- Unklare Verantwortlichkeiten
- Allein-Verhandlungen
- Unwidersprochene Einkaufs-AGB: § 154 BGB
- Projekt-/Vertrags-Erfüllung
- Schutz und Entstehung von Urheberrecht
- Zu beachtende Datenschutz- und Datensicherheitsbestimmungen
- Schwachstellen
- Unvollständiger Datenschutz
- Nichtbeachtung gewerblicher Schutzrechte
- Keine Regelung der Mitwirkungspflicht
- Ungenaue Leistungsbeschreibung
- Verstoß gegen Sozialgesetze
- Projekt-/Vertrags-Änderung
- Auswirkungen auf Verlauf
- Sinnvolle Regelung und rechtliche Bedeutung der Projekt-Abnahme
- Schwachstellen
- Unpräzise Änderungsverfahren
- Schwache Positionsdurchsetzung
- Mangelhafte Eskalationsprozesse
- Unbefriedigende Kostenregelung
- Projekt-/Vertrags-Controlling
- Entstandene Gewährleistungsansprüche
- Beendigung ohne Haftung bzw. Schäden
- Schwachstellen
- Versteckte Wettbewerbsverstöße
- Keine Beendigungsklauseln
- Unvollständige Dokumentation / Archivierung
- Keine Compliance-Regeln
Letter of Intent
- Absichten der Partei
- weiche Formulierungen (ist vorgesehen, geplant, etc..)
Verantwortlichkeiten
- Intern: Verhandlungsführerschaft
- Gesamtprojekt-Leitung
- Teil-Projekt
- Extern: Vertretungsbefugnis
- Umfang
- Kenntlichmachung ggü. Partner
Projektablauf
- Planung
- Problemanalyse
- Lastenheft
- Pflichtenheft
- OLG Köln 1998: Anbieter muss Kunden bei Pflichtenheft-Erstellung helfen
- Entwicklung
- Einführung
- Betrieb
Mitwirken
- § 642 BGB: Folgen des Nicht-Mitwirkens bei Werkvertrag
- häufig Streitpunkte
- wichtig bei Agile / Rapid prototyping
V-Modell
- Systemanforderungsanalyse
- Systemarchitektur
- Systementwurf
- Softwarearchitektur
- Softwareentwurf
- Unit-Tests
- Integration-Tests
- Systemintegration
- Abnahme & Nutzung
Service-Level-Agreements
- Detaillierte Regelungen
- Rechnerleistung
- Plattenkapazität
- Verfügbarkeit
- Reaktionszeiten
- Anwender: + Bekommt was er bestellt
- Dienstleister: + Liefert nur das minimal Bestellte
- Spezifische Sanktionen
- Entgelt-Reduzierung
- Pauschalisierter Schadensersatz
- Vertragsstrafe
- Anwender: - Schadensersatz gedeckelt
- Dienstleister: - Zahlungspflicht ohne Schaden
Sozialgesetze
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
- Sub-Contracting: Scheinselbstständigkeit
- Keine eigenen Geschäftsräume
- Beschäftige die selbe Tätigkeit ausüben
- keine Voll-/Teilzeitangestellte
- Tätigkeit auf Dauer nur für einzelnen Auftraggeber
- Weisungsgebundenheit und Eingliederung bei Auftraggeber
- Zuvorige Tätigkeit als Arbeitnehmer bei Auftraggeber
- § 87 BetrVG: Lediglich Überwachungsermöglichung der Betriebe
- Verleihung von Arbeitnehmern
- § 1 AÜG: Erlaubnispflicht
Change-Management
- Kundenantrag
- Umsetzung
- Ablehnung
- Keine Reaktion: Ultimatum => Vergütungsreduktion 10%
- Anbieterantrag
- Umsetzung
- Ablehnung
- Keine Reaktion: Ultimatum => Automatische Zusage
- Unzumutbarkeit
- Kundenseitig
- Funktionalität zwingend erforderlich
- Verkauf von Geschäftsbereich
- Integration neuer Geschäftsbereiche
- Anbieterseitig
- Techn. Plattform nicht mehr nutzbar
- Alternative Plattform deutlich günstiger
- Sonderfall: drohende Kundeninsolvenz
- => Vereinbarung, vorzeitige Beendigung
Eskalationsprozess
- Abstimmungsstufe
- Projekt-Mitarbeiter Anbieter
- Projekt-Mitarbeiter Kunde
- 1. Eskalationsstufe
- Projektleiter Anbieter
- Projektleiter Kunde
- 2. Eskalationsstufe
- Lenkungsausschuss
- Beide Projektleiter
- Führungskräfte
- 3. Eskalationsstufe
Wettbewerbsverstöße
- Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)
- § 1 UWG: Schutz von Marktteilnehmern und Verbrauchern
- § 3 UWG: Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
- § 4 UWG: Mitbewerberschutz
- Herabsetzen, sofern nicht der Tatsachen entsprechend oder konstruktiv
- Täuschung
- Haftung für Links: Unzulässige vergleichende Werbung
- § 6 UWG: Vergleichende Werbung grundsätzlich zulässig
- unlauter wenn
- nicht gleicher Bedarf
- nicht objektiv
- verunglimpft
Compliance
- Regulatorische Anforderungen vs. Stand der Technik vs. Organisation
- § 25a Abs 1. Kreditwesengesetz (KWG): Organisatorische Pflichten von Finanzdienstleistungsinstituten
- Checkliste für Risikomanagement
- Festlegung von Strategien
- Verfahren zur Ermittlung der Risikotragfähigkeit
- Internes Kontrollsystem
- aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen mit klarer Abgrenzung der Verantwortungsbereiche
- Prozesse zur Risiko-
- Identifizierung
- Beurteilung
- Steuerung
- Überwachung
- Kommunikation
- Risiko-Controlling und Compliance-Funktion
- angemessenes Notfallkonzept
- angemessene und transparente Vergütungssystem für Geschäftsleiter und Mitarbeiter
Kommunikation
- Schwachstellen
- Fehlende Einbeziehung von betroffenen/mitwirkenden (Fach-)Abteilungen
- Unterschiedliche Definition der Beteiligten für vertragswesentliche Begriffe (z.B. „System“)
- Wechselnde „Verhandlungsführer“ ohne hand-over
- Alle Vertragsinhalte sind „geheime Verschluss-Sache“
- Keine detaillierte Leistungsbeschreibung (Pflichtenheft)
- BGH 1991: Unklarheiten des Pflichtenhefts zu Lasten des Bestellers
- Intern (im Projekt)
- Mitarbeiter
- Kollegen
- Subunternehmen
- Extern (im Geschäftsverkehr)
- Kunden (Verbrauchern)
- Geschäftspartner
Geistiges Eigentum
- Urhebergesetz
- § 2 UrhG: Geschützte Werke
- § 3 UrhG: Bearbeitungen als eigene Werke gescützt
- § 4 UrhG: Sammelwerke und Datenbankwerke, ausgen. schaffendes Computerprogramm (§ 69a UrhG)
- § 8 UrhG: Miturheber: jeder gesamtbefugt
- § 34 UrhG: Übertragung Nutzungsrechte nur durch Urheber: "Veräußerung"
- § 15 ff. UrhG Verwertungsrechte
- körperlich
- § 16 UrhG: Vervielfältigungsrecht
- § 17 UrhG: Verbreitungsrecht
- § 23 UrhG: Bearbeitungsrecht
- unkörperlich
- § 19a: Recht der öff. Zugänglichmachung
- § 31 UrhG: Nutzungsrechte
- alternative Art
- beschränkte Art
- räumlich
- zeitlich
- inhaltlich
- § 32 UrhG: Angemessene Vergütung
- § 53 UrhG: private Vervielfältigung
- § 69b UrhG: ausschl. Arbeitgeber berechtigt
- § 69c UrhG: Erschöpfungsgrundsatz: Handel mit "gebrauchter" Software, Urheber verliert Einzelanspruch
- § 69d UrhG: Verkauf "gebrauchter" Software gestattet
- § 87f UrhG: Leistungsschutzrecht gestattet "Snippets"
- § 97 UrhG: Unterlassung & Schadensersatz
- § 106 UrhG: Lizenzverletzungen
- Fließende Übergänge
- Urheberrecht
- Gewerbliche Schutzrechte (Patente)
- Know-how / Geschäftsgeheimnisse
- Know-how Direktive
- Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung
- Umsetzung in GeschGehG
- § 2 GeschGehG: Geschäftsgeheimnis ist Information
- nicht allgemein bekannt und daher von wirtschaftlichem Wert
- berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung
- Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen
- Ansprüche der Verletzten
- Rückruf
- Abhilfemaßnahmen: Vernichtung
- Auskunft
- Schadensersatz
- Bedingungen
- Schriftliches Geheimnisschutzkonzept
- Absicherung durch faktische & rechtliche Maßnahmen
- Nachweispflicht
- user generated content
- Herleitung aus UrhG & TMG
- § 7 TMG: Verantwortlichkeit der Dienstanbieter
- Störer: Beitragender zur Verletzung von geschützten Rechts
- § 8 TMG: Keine Störer-Haftung bei Durchleitung
Nutzungsrecht
- vertraglich
- Ersterwerber
- Kaufvertrag
- Abtretungsverbot
- gesetzlich
- Weiterverkauf
- beliebige Vervielfältigung
- gesetzliches Recht zur bestimmungsgemäßen Benutzung
- Erschöpfung: Beweispflicht beim Zweiterwerber
Lizenzverstoß-Szenarien
- Nutzungsrechte verbleiben beim Kunden
- Rechnerbezogen, Anzahl Arbeitsplätze
- Problem bei Expansion
- Nutzungsreche übertragen an Outsourcing-Anbieter
- Vermietung nicht in Nutzungsrechten
GPL
- Freiheit, nicht zwangsweise kostenlos
- Code & Programm frei
- § 2: Weitergabe an Dritte nur für exklusiven Modifikationsdienst
- § 5: Modifizierungen kennzeichnen
- § 15: Gewährleistungsausschluss
- § 16: Haftungsbegrenzung
Copyright
- angloamerikanisches Immatrialgüterrecht an geistigen Werken
- Schwerpunkt: ökonomische Aspekte
- Optionale Anmeldung bei Library of Congress
- Copyright-Vermerk © optional seit 1988, Berner Übereinkommen
- Schutz: 70 Jahre nach Tod, 95 Jahre nach Veröffentlichung
- übertragbar
Datenschutz
- Telemediengesetz
- elektronische Informations- & Kommunikationsdienste
- globaler Geltungsraum bei deutscher Anwendung
- § 13 TMG: Einwilligung
- Telekommunikationsgesetz
- § 88 TKG: Fernmeldegeheimnis
- § 91 TKG: Datenschutz
- Bundesdatenschutzgesetz
- § 26 BDSG: Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
- Sanktionen bis 300k€
- § 87 Betriebsverfassungs-Gesetz: Überwachung muss lediglich ermöglichbar sein
- § 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen
- DSGVO
DSGVO
- Art. 6: Verarbeitung grundsätzlich unzulässig
- Berücksichtigung des Stands der Technik und den eigenen Ressourcen
- Nur personenbezogene Daten
- Anpassungsaufwand
- Art 37: Datenschutz-Beauftragter
- Art 30: Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten
- Art 35: Folgenabschätzung
- Art 6: Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung
- Art 32: Einwilligung
- kein Stillschweigen
- kein bereits angekreuztes Häkchen
- Gesetzliche Erlaubnis
- Vertragserfüllung
- Erfüllung rechtlicher Verpflichtung
- Schutz lebenswichtiger Interessen
- Aufgabe im öff. Interesse
- Interessen des "Verantwortlichen"
- Art 25: Privacy-by-Design
- Art 13, 14: Informationspflichten ggü. Betroffenen bei Erhebung der Daten
- Betroffenen-Rechte
- Art 15: Auskunftserteilung
- Art 16: Berichtigung
- Art 21: Widerspruch
- Art 28: Nutzung von Auftragsverarbeitern
- Art 44 ff: Übermittlung in Drittstaaten, Datentransfer wie innerhalb EU
- Andorra
- Argentinien
- Kanada
- Färöer
- Guernsey
- Israel
- Isle of Man
- Jersey
- Neuseeland
- Schweiz
- Uruguay
- Japan
- EWR: Norwegen, Liechtenstein, Island
- Besondere Betroffenen-Rechte
- Art 17: Recht auf Vergessenwerden
- Art 20: Datenübertragbarkeit
- Informationspflichten bei Datenpannen
- Art 33: ggü. Behörden innerhalb 72 Stunden
- Art 34: ggü. Betroffenen
- Sanktionen
- Art. 83
- bis 10 Mio € / 2% Jahresumsatz bei Konzernen
- Elterliche Einwilligung
- Privacy-By-Design
- Dokumentationspflicht
- bis 20 Mio € / 4% Jahresumsatz bei Konzernen
- Rechte der betroffenen Personen
- ,Datentransfer in Drittstaaten
- behördliche Auflagen
- Art. 58: Nutzungsuntersagung
- Vorteile
- öff. Diskussion
- Harmonisierungsversuch in der EU
- Transparenz für die Nutzer
- Privacy-By-Design
- Nachteile
- Verbotsprinzip statt Missbrauchsvermeidung
- viel Bürokratismus
- unbestimmte Rechtsbegriffe
- keine zukunftsorientierten Lösungsansätze
Aufbewahrungsfristen
- 10 Jahre
- Handelsbücher, Bilanzen
- Buchungsbelege
- $ 257 HGB
- § 147 AO
- 6 Jahre
- eingehende Korrespondenz
- Kopien ausgehender Korrespondenz
- § 41 EStG
- 2 Jahre
- MA - Arbeitszeit
- § 16 ArbZG
- Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)
- GDPdU: digital Dokumente müssen digital archiviert werden
- Qual. elek. Sign. nicht mehr erforderlich
- § 146 Abs. 2 AO: Aufbewahrung außerhalb Deutschland genehmigungspflichtig
EU Regelungen
- Standard Vertragsklauseln (Model Clauses)
- C2C oder C2P
- EU konformer Datenschutz für Daten die die EEA verlassen
- Binding Corporate Rules (BCR)
- Firmeninterner Datentransfer über EU Grenzen
- EU-US privacy shield
- EU / Schweiz Daten nach USA
Schuldverhältnis
- § 241 BGB
- Forderung des Gläubigers
- Leistungspflicht des Schuldners
- § 311
- Aufnahme von Vertragsverhandlungen
- Anbahnung von Verträgen
Definitionen
- § 13: Verbraucher
- § 14: Unternehmer
- § 1 HGB: Handelsgewerbe
- § 2 HGB: Handelsregistereintrag
- § 19 HGB: Namentliche Kennzeichnung der Gewerbetätigkeit
Allgemeiner Maßstab für rechtliches Handeln
- § 242
- Leistung nach Treu und Glauben
Basis von Rechtsgeschäften: Willenserklärungen
- Einseitig
- Vollmacht
- Genehmigung
- Kündigung
- Beidseitig übereinstimmend
- Vertrag
- Vereinbarte Leistungen
- Ziele
- Nötige Leistungen
- Zuständigkeiten
- Verantwortungen
- Ressourcen
- Gesamtkosten
- Gewinn
- Beschluss
Elektronische Signaturen
- Elektronische Signatur
- E-Mail Unterschrift
- geringe Beweiskraft
- Fortgeschrittene elek. Signatur
- PGP
- Eindeutige Identifizierung des Urhebers
- Änderung der Daten erkennbar
- Qualifizierte elek. Signatur
- Rechtlich gleichgestellt mit Unterschrift
- elektronisches Zertifikat
- erstellt mittels Kartenleser
Vertragsbeschluss: Formbedingungen
- Schriftliche Form: Urkunde
- Material: Dauerhafte Festhaltung der Schriftzeichen
- Freie Schriftform
- Notarielle Beurkundung
- Neuerdings alternativ elektronische Form
- Funktionen
- Identifikation (BGB)
- Abschluss (BGB)
- Warnung (BGB)
- Beweis (ZPO)
- Kontrolle (GWB/BDSG)
- Transport (WG)
- § 125: Formmängel -> Nichtigkeit
- § 126 a: Elektronische Signatur
- Elektronische Form ausgeschlossen für
- Kündigung Arbeit (§ 623 BGB)
- Erteilung Bürgschaftserklärung (§ 766 BGB)
- Erteilung Schuldversprechen & Schuldanerkenntnisse (§§ 780, 781 BGB)
- seit 2011: Verbraucherdarlehensvertrag über 200,-€ mit qualifizierter elektronischer Signatur
- seit 2017: BM für Finanzen verlangt nicht mehr zwingend qual. elek. Signatur
Urkundenbeweis
- über 90% aller rechtlichen Verträge ohne Schriftform zulässig und wirksam, aber nicht beweisbar
- gilt nicht in allen EU-Staaten (§ 416 ZPO)
- Unterschrift lässt Unterzeichner als Erklärenden vermuten
- Beweislastumkehr (§ 440 II ZPO)
- Verschlüsselung
- Authentizität
- Echtheit (=Herkunft)
- Vollständigkeit
- qual. elek. Sign.
- Identität
- Verifizierung des Unterzeichners
- qual. elek. Sign.
- Vertraulichkeit
- Entschlüsselungskontrolle
- fort. elek. Sign.
Anspruchsgrundlagen
- Dienst(-vertrag)
- (Dauer-)Schuldverhältnis: Erbringen einer Leistung
- § 611
- Optionen bei Pflichtverletzung
- Verjährungsfrist: § 195: 3 Jahre, beginnt mit Jahresende
- Miete(-vertrag)
- Dauerschuldverhältnis: Überlassung einer Sache auf Zeit
- § 535
- Überlassung in vertragsgemäßem Gebrauch geeigneten Zustand
- Erhaltungspflicht durch Mieter
- RZ-Vertrag (Rechenzentrum)
- Einzellfallbezogene Herantasten der Rechtsprechung
- Dienst (OLG München) <-> Miete (BGH)
- § 546: Rückgabepflicht
- Optionen bei Pflichtverletzung
- § 536: Minderung / Mietzins-Befreiung
- § 536a: Schadensersatz wegen Mangel
- § 543: Fristlose Kündigung mit Abmahnfrist
- § 553: Gewerbliche Untervermietung muss nicht geduldet werden
- Verjährungsfrist: § 536c: unverzüglich
- Kauf(-vertrag)
- Endgültige Überlassung und Übereignung einer Sache
- § 433
- Verpflichtung die Ware abzunehmen
- § 90: Definition einer Sache als körperlicher Gegenstand
- § 929: Erwerb einer beweglichen Sache auch als Sachenrecht
- BGH 2006: Software als bewegliche Sache, je nach Überlassungsform Miet- oder Kaufrecht
- Uneinige Definition der EU Staaten
- Optionen bei Pflichtverletzung
- § 437: Rechte des Käufers bei Mängeln
- § 441: Minderung
- § 439: Nacherfüllungsanspruch
- §§ 440, 323: Rücktritt & Schadensersatz
- § 284: Ersatz vergeblicher Aufwendungen
- § 443: Garantie Ansprüche
- § 633: Definition Mangel
- Produkthaftungsgesetz
- Verjährungsfrist: §§ 438 / 309: zwischen 2 - 30 Jahren, beginnt mit Übergabe
- Werk(-vertrag)
- Herstellung einer Sache: Einstehen für einen Erfolg
- § 631
- Verpflichtung für Unternehmer zur Herstellung, für den Besteller zur Vergütung
- Allg. Erfolg als Produkt (Gegenstand, Anpassung, Dienst)
- § 640: Abnahme durch Besteller
- § 641: Abnahme als Voraussetzung der Vergütung
- § 634: Optionen bei Pflichtverletzung
- § 635: Nacherfüllungsanspruch bei Mangel, bestimmbar durch Ersteller
- § 636: Rücktritt / Schadensersatz statt der Leistung
- § 637: Selbstvornahme
- § 638: Minderung
- Verjährungsfrist: §§ 634a / 309: zwischen 2 - 30 Jahren, beginnt bei Abnahme
- Werk-Lieferung
- Lieferung herzustellender beweglicher Sachen
- Kaufrecht
- § 650
- BGH 1986: Vertragsbeziehung entscheidend, nicht Vertragsbezeichnung
AGB
- § 305
- § 306: Unwirksamkeit und Nichteinbeziehen von AGB
- § 307: Inhaltskontrolle, Treu und Glauben
- § 308: Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
- § 309: Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
- BGH 2001: dreimalig beabsichtigte Verwendung von Bedingungen führt zu AGB
- BITKOM (Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien): Muster AGB
- Grundmodul AV BITKOM
- 6. allgemeine Haftung des Anbieters
- Leistungsmodule
- VÜ: Vertragsbedingungen Überlassung von Software
- VES: Erstellung Software
- VPS: Pflege Software
- VH: Verkauf Hardware
- WH: Wartung Hardware
- DL: Dienstleistungen
- WV: Werkverträge
- VM: Miete Hard-/Software
- VSS: SaaS
- Salvatorische Klausel: Unwirksame Teile halten Restvertrag intakt
- § 262 HGB: Schweigen gilt als Akzeptanz
Rechtsfolgen je nach Vertragstyp
- Mängelrüge-Ansprüche
- Verjährung
- § 194
- Schuldrechtsmodernisierungsgesetz 2002
- § 199: Fristen
- Sonstige Vorgaben (Abnahme etc.)
Vertragsbeendigungen
- Zukunftsgerichtet
- Kündigung
- Leistung und Gegenleistung entfallen
- Rückgabepflicht hinsichtlich Leistungsgegenstand
- Rückwärts-gerichtet
- Rücktritt
- Rückabwicklungsverhältnis
- Leistung und Gegenleistung sind vollständig zurückzugewähren, unter Anrechnung des Erlangten
Gemischte Verträge
- Absorptionstheorie
- Recht der Hauptleistung anwendbar
- Kombinationstheorie
- Rechtsnorm je nach betreffenden Vertragsbestandteil
- Theorie der analogen Rechtsanwendung
- Wie Kombinationstheorie, nur analog mit Schuldrecht
- Palandt: keine Theorie optimal
- BGH: Tendenz zu Absorptionstheorie
Fixgeschäft
- Absolute: Taxi zum Flughafen
- Keine sinnvolle Nachholung möglich
- Folge: Rücktritt
- Relative:
- Leistung noch möglich aber vertragliche Terminierung
- Folge: Rücktritt
- Datums-Angabe ungenügend, Mahnung!
Sofortige Rügepflicht
- § 377 HGB
- Sofortige verpflichtende Prüfung durch Besteller
Sonderheiten Übergabe
- BGH 1999: Software muss Dokumentation enthalten
- § 446: Gefahr und Lastenübergang
Kündigung
- § 620: Beendigung des Dienstverhältnisses
- § 621: Fristen
- § 626: Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 628: Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung
- § 812: Herausgabeanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung
Total-Solution-Verträge
- Rahmenstruktur zur Komplexitätsbeherrschung
- Vertragstyp je nach Projekt-Teil
- Ansprechpartner
- Change Management
- Haftung
- Gerichtsstand
Aufträge der öff. Hand
- Vergabeverordnung (VgV)
- allg. Einkaufsbedingungen
- Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
- Ergänzende Vertragsbedingungen für Beschaffung von IT-Leistungen (EVB-IT)
- ausgewogene Vertragsmuster
- EVB zu Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL)
- Nutzungshinweise
- Verhandelt zw. BMI & BITKOM
Streitbeilegung
- Ordentlicher Rechtsweg
-
- Instanz (AG/LG)
- Berufung (OLG)
- Revision (BGH)
- öffentlich
- ZPO
- Richter
- Alternative Dispute Resolution (ADR)
- Schlichtungsverfahren
- Schlichtungsordnung der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik (DRGI)
- Schiedsgericht
- Internationaler Schiedsgerichtshof der International Chamber of Commerce (ICC), Paris
- nicht öffentlich
- Schiedsordnung
- Mediation
- § 1 MediationsG: Mediator neutrale Person
- außergerichtliche Verhandlung
- nicht öffentlich
- Mediationsordnung
- Mediator
Zuständigkeiten Amtsgericht
- Zivilsachen
- Ansprüche <= 5.000,-€
- Wohnraum-Mietverhältnisse
- Reisende <-> Wirte
- Familiensachen
- Strafsachen
- Haftstrafe < 4 Jahre
- sofern kein höheres Gericht verantwortlich
Gerichtsstand
- § 12 ZPO: Gericht bei Wohnsitz zuständig
- § 38 ZPO: Gerichtsstandsvereinbarungen unter Kaufleuten zugelassen
- § 286 ZPO: Beweiswürdigung
Einstweilige Verfügung
- Prüfungsschema
- Zulässigkeit der EV (§§ 935 ff ZPO)
- Gerichtszuständigkeit
- Ordnungsgemäßer Antrag
- Begründetheit
- Sicherungsverfügung
- Regelungsverfügung
- Leistungsverfügung
- Eilbedürftigkeit erforderlich (Verfügungsgrund)
Schadensersatz
- § 276: Verantwortlichkeit des Schuldners
- § 249: Umfang richtet sich nach hypothetischem Verlauf
- § 280 Pflichtverletzung aus Vertrag
- Verzug
- nach vorangegangener Mahnung § 286
- § 271: Leistungszeit
- Sonderfall Fixgeschäft
- Schlechtleistung
- Voraussetzung § 281: Keine oder falsch erbrachte Leistung
- oder § 282: Verletzung einer Pflicht
- oder § 283
- § 823: Unerlaubte Handlung
Internet-Regelungen
- § 5 TMG: Impressumspflicht
- § 1 PAngV: Preisangabe B2C / B2B
- § 312c BGB: Fernabsatzregelung
- § 16 UWG: Strafbare Werbung
- Kapitalgesellschaften
- AG
- § 1 AktG
- min. 50,000€ Grundkapital
- "Kleine AG"
- § 2 AktG (Einzelpersonen-AG)
- min. 50,000€ Grundkapital
- Keine Börsennotation
- SE
- Art. 1 SE-VO
- Europäische Gesellschaft
- seit 2004
- min. 120,000€ Grundkapital
- GmbH
- § 1 GmbHG
- min. 25,000€ Stammeinlage
- UG (haftungsbeschränkt)
- § 5a GmbHG
- min. 1€ Stammeinlage
- 2008 eingeführt
- durch Eintrag in Handelsregister
- Personengesellschaften
- GbR
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- § 705
- volle Haftung der Gesellschafter
- oHG
- offene Handelsgesellschaft
- § 105 HGB
- KG
- Kommanditgesellschaft
- Komplementär: voll haftend
- Kommanditist: haftend in Höhe seiner Einlage
- § 161 HGB
- Mischform
- GmbH & Co. KG
- GmbH als Komplementär mit Stammeinlage
- private Verankerung: Steuervorteile für Kommanditisten
- § 161 HGB